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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 81/04 |
§§: | EStG § 9, EStG § 9 a, GG Art. 3 Abs. 1, AbgG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Werbungskosten, Pauschbetrag, Abgeordneter, Aufwandsentschädigung, Verfassungswidrigkeit, Kostenpauschale, Gleichheit |
Rechtsfrage: | Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass ein "normaler" Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muss, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30 v.H. seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1500/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 22 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.09.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 81/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an das BMF - BFH-Beschluss vom 21.9.2006 - VI R 81/04 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 44 91 |