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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 58/06 |
§§: | GrEStG § 3 Nr. 4, GrEStG § 6 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuerbefreiung, Gesamthand, Miteigentum, Ehegatte, Gegenleistung, Verzicht, Bemessungsgrundlage, Auflösung, Guthaben |
Rechtsfrage: | 1. In welchem Umfang (§ 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1 GrEStG) ist der Grundstückskauf bei jedem Ehegatten von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn sie ein Objekt zu hälftigem Miteigentum von einer Gesamthand - an der einer der Ehegatten zu 1/3 beteiligt ist - erwerben? - 2. Gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung der Ehegatten (vgl. 1) auch der Wert des Auseinandersetzungsguthabens, auf den der miterwerbende Ehegatte bei Auflösung der Gesamthand verzichtet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 5051/04 GE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 21 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.06.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 58/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 33 12 |