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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 34/13 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 10, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Werbungskosten, Abzugsverbot, Abfluss |
Rechtsfrage: | Findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann Anwendung, wenn die nach dem 31.12.2008 geleisteten Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 244/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 16 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 34/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 04 11 |