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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-745/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 73, RL 2006/112/EG Art. 78 Buchst. a, RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Insolvenzverwalter, Vergütung, Beitritt, Schadensersatzpflicht
Rechtsfrage: Sind die Art. 73 und 78 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der davor geltende Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage im Licht der allgemeinen Grundsätze der Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere der Urteile vom 19.11.1991, Francovich u.a., Rs C-6/90 und C-9/90, ECLI:EU:C:1991:428, und vom 5.3.1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, Rs C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) dahin auszulegen, dass sie ab dem 1.5.2004 einen Mitgliedstaat, der der Europäischen Union an diesem Tag beigetreten ist, dazu verpflichten, Vorschriften zu erlassen, nach denen dem Insolvenzverwalter eine Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer auf diese Vergütung zu gewähren ist?
Vorinstanz: Sad Najwyzszy (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 164 S. 3
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache