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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 13/12 (BFH) |
§§: | AO § 89 Abs. 3, AO § 89 Abs. 4, GKG § 52 |
Schlagwörter | Verbindliche Auskunft, Gegenstandswert, Saldierung, Umwandlung |
Rechtsfrage: | Ist der Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft betreffend die Höhe der bei einer Verschmelzung aufzudeckenden stillen Reserven um mögliche Steuerentlastungen zu mindern, die sich zukünftig durch erhöhte AfA infolge der Aufstockung der Buchwerte des abnutzbaren Anlagevermögens aufgrund eines Verschmelzungsgewinns ergeben können? - Anschlussrevision der Klägerin: Rechtfertigt es insbesondere der vorläufige Charakter der verbindlichen Auskunft, den Gegenstandswert nur mit einem Prozentsatz (10 %) der eventuell zukünftig eintretenden steuerlichen Auswirkung anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 15.02.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 5002/07 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 22 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.04.2015 |
Erledigungs-Az: | IV R 13/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 23 05 |