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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 21/04 |
§§: | GewStG § 3 Nr. 13, EStG § 15 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Gewerbesteuerbefreiung, Besitzunternehmen, Willkür, Gleichheit |
Rechtsfrage: | Sind die bei einer Betriebsgesellschaft verwirklichten Merkmale einer Befreiung von der Gewerbesteuer (hier: Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG) dem Besitzunternehmen zuzurechnen (Merkmalübertragung) mit der Folge, dass auch das Besitzunternehmen von der Gewerbesteuer befreit ist? Verstößt die Versagung der Merkmalübertragung bei der Gewerbesteuerbefreiung gegen das Willkürverbot, weil im Gegensatz dazu eine Merkmalübertragung für die Investitionszulage und bei Abschreibungsvergünstigungen bejaht wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.03.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 441/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 31 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.10.2006 |
Erledigungs-Az: | IV R 21/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |