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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 23/20 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 3, KStG § 8 b Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1, BVerfGG § 31 Abs. 2 Satz 1, BVerfGG § 13 Nr. 11, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 |
Schlagwörter | Verfassungsmäßigkeit, Betriebsausgabe, Abzugsverbot |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG: Das BVerfG hat § 8 b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07). Schließt die Gesetzeskraft einer Entscheidung des BVerfG eine erneute sachliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm aus, solange nicht später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 178/19 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 11 83 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |