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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 49/19 (BFH) |
§§: | EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, DBA-Italien Art. 7 Abs. 1, DBA-Italien Art. 24 Abs. 3 |
Schlagwörter | Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Ausland, Verrechenbarer Verlust |
Rechtsfrage: | 1. Sind abkommensrechtlich freigestellte "finale" Verluste einer endgültig geschlossenen ausländischen Betriebsstätte mangels Vergleichbarkeit der Situation in- und ausländischer Betriebsstätten im Inland nicht abzugsfähig? - 2. Das Verfahren I R 17/16 war durch Beschluss vom 13.11.2017 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens Rs C-650/16 ausgesetzt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 06.08.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 355/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 29 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 49/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: I R 17/16 -- Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 15.12.2020) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |