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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 20/22 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, KStG § 34 Abs. 9 Nr. 8
Schlagwörter Organschaft, Negative Einkünfte, Verlustabzug, Rückwirkung
Rechtsfrage: Unzulässige Rückwirkung der Einschränkung der Verlustnutzung durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013: Ist § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2013 solcher Steuerpflichtiger betroffen sind, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland hatten und deshalb nicht erst aufgrund der Änderung in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 als Organgesellschaft anerkennungsfähig geworden sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.03.2022
Vorinstanz/AZ: 7 K 905/19 K, G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 09 85