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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 39/04 |
§§: | BierStG § 1 Abs. 2, BierStG § 2 Abs. 1, BierStG § 5, EG Art. 93, EG Art. 14 |
Schlagwörter | Biersteuer, Steuersatz, Mischgetränk, Herstellung |
Rechtsfrage: | Besteuerung einer Mischung aus 50 % Bier und 50 % Limonade (mit einem Zuckergehalt von 7,5 %) nach dem Stammwürzegehalt des fertigen Biermischgetränks: Liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung von Bier und Biermischgetränken vor, wenn (unter Anwendung der Ballingschen Formel) Biermischgetränke aufgrund des Zuckergehalts der neben dem Bier verwendeten Limonade einer höheren Besteuerung unterliegen als reines Bier? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.04.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 432/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 31 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2006 |
Erledigungs-Az: | VII R 39/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 33 90 |