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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 52/20 (BFH)
§§: BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 154 Abs. 1, BrStV § 56 Abs. 3
Schlagwörter Branntweinsteuer, Steuerentlastung, Zeitpunkt, Steuerlager, Nachweis
Rechtsfrage: Steuerentlastung nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG: 1. Ist § 154 Abs. 1 BranntwMonG auch dann anwendbar, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Ware aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in das Steuerlager, der Branntwein nicht nachweislich versteuert war? - 2. Kann der Entlastungsanspruch nur im Zeitpunkt der Aufnahme des Branntweines in das Steuerlager entstehen oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt? - 3. Sofern der Entlastungsanspruch auch noch nach der Aufnahme der Ware in das Steuerlager entstehen kann, würden sich hieraus welche Auswirkungen auf den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO ergeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 13.08.2020
Vorinstanz/AZ: 6 K 1905/17 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 14 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.04.2022
Erledigungs-Az: VII R 52/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 12 58