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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 61/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStR R 180e Abs. 2 Nr. 3
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Kapitaleinkünfte, Sparerfreibetrag, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eines ganzjährig studierenden und ab August des Streitjahres verheirateten Kindes. Sind bei der Feststellung der anzusetzenden Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts geeignet sind, auch die wegen des Sparerfreibetrags steuerfreien Kapitalerträge heranzuziehen oder gehören zu den Bezügen lediglich Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 10.02.1999
Vorinstanz/AZ: V 130/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 984
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 99 21 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.03.2000
Erledigungs-Az: VI R 61/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision teilweise begründet - teilweise Aufhebung des FG-Urteils