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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 48/12 (BFH)
§§: EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, EStG § 20 Abs. 9
Schlagwörter Werbungskosten, Schuldzinsen, Bürgschaft, Insolvenz, Regelbesteuerung
Rechtsfrage: Können Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch Option zur Regelbesteuerung gemäß § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn der zu 37,5 % an einer GmbH beteiligte Kläger Zinsaufwendungen zur Refinanzierung einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsverpflichtung anlässlich der Insolvenz der GmbH zu tragen hatte und bereits im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus der Masse zu rechnen war, eine Löschung der GmbH im Handelsregister jedoch nicht erfolgt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.10.2012
Vorinstanz/AZ: 12 K 993/12 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 02 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.10.2014
Erledigungs-Az: VIII R 48/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 03 12