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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 64/13 (BFH) |
§§: | FGO § 79 b Abs. 2, FGO § 79 b Abs. 3, FGO § 65 Abs. 2, AO § 162 |
Schlagwörter | Ausschlussfrist, Präklusion, Einheitlichkeit, Klageerweiterung, Schätzung |
Rechtsfrage: | Eintritt der Präklusionswirkung des § 79 b Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 FGO, wenn der Kläger erst nach Ablauf der gesetzten Frist auf die rechtliche Bedeutung der dem FG bereits vor Erlass der Anordnung nach § 79 b FGO offenkundigen Tatsachen hinweist? Welche Begründungsanforderungen sind an eine Anordnung nach § 79 b Abs. 2 FGO zu stellen? Kann dem Telos des § 174 AO das Postulat entnommen werden, einheitliche Lebenssachverhalte bereits bei der Erstveranlagung einheitlich zu veranlagen? Stellt eine Klageergänzung nach § 65 Abs. 2 FGO zugleich eine Klageerweiterung i.S. von § 67 Abs. 1 FGO dar? Objektiv willkürliche Schätzung der Vorinstanz mangels Anwendung einer Schätzungsmethode? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 16.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2008/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 06 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2017 |
Erledigungs-Az: | VIII R 64/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 15 71 |