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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 1608/12 (BVerfG) |
| §§: | AO § 233 a, AO § 237, KStG 2002 § 10 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GewStG 2002 § 7 |
| Schlagwörter | Zinsen, Erstattung, Nachzahlung, Gewerbesteuer, Steuerpflicht, Abziehbarkeit |
| Rechtsfrage: | Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften - Verfassungsbeschwerde |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 15.02.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | I B 97/11 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 236 S. 458 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 07 31 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 12.05.2015 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 1608/12 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |