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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 49/14 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 20 Abs. 4 Satz 5
Schlagwörter Optionsschein, Termingeschäft, Prämie, Verlust
Rechtsfrage: Sind die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (Optionsprämien) von Optionsscheinen, die der Inhaber der Option am Ende der Laufzeit verfallen lässt, im Streitjahr 2010 als Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.06.2014
Vorinstanz/AZ: 1 K 3740/13 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 1580
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 26 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.01.2016
Erledigungs-Az: IX R 49/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 03 28