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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 29/19 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, ZPO § 323
Schlagwörter Dauernde Last, Versorgungsleistung, Hofübergabe, Altenteil, Übergabevertrag, Wertsicherungsklausel
Rechtsfrage: Können die gezahlten Versorgungsleistungen in voller Höhe als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008) berücksichtigt werden, wenn insbesondere Veränderungen im Unterhaltsbedarf des Berechtigten und/oder in der Leistungskraft des Verpflichteten die Höhe der Zahlungspflicht beeinflussen können, ein durch Verlassen der derzeitigen Wohnung (z.B. Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim) verursachter Mehrbedarf in der Person jedoch zu keiner Anpassung der dauernden Last führt (ein Mehraufwand bei häuslicher Pflege soll von dem Ausschluss nicht erfasst sein) und die Vertragspartner zudem auf die Aufnahme einer Pflegeversicherung in den Hofübergabevertrag verzichteten? Kann bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine "Abänderbarkeit" auch dann noch angenommen werden, wenn eine Versorgungsverpflichtung für den Fall einer außerhäuslichen Pflege des Übergebers ausgeschlossen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 30.07.2019
Vorinstanz/AZ: 5 K 2332/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.2021
Erledigungs-Az: X R 29/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 78