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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 25/13 (BFH) |
§§: | EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 |
Schlagwörter | Anscheinsbeweis, Firmenwagen, Privatnutzung, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Welche Anforderungen sind an die Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines Firmenwagens zu stellen (hier: Überlassung an den Sohn des Firmeninhabers)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2935/11 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1315 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 28 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2013 |
Erledigungs-Az: | VI R 25/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 10 74 |