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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III B 38/97 |
| §§: | InvZulG 1993 § 2, BewG § 68 Abs. 2, BewG § 78, BewG § 83, BewG § 89 |
| Schlagwörter | Investitionszulage, Betriebsvorrichtung, Platzbefestigung, Hafenerweiterung |
| Rechtsfrage: | Führt das Ausbaggern einer Fahrrinne in einem nicht betriebseigenen Hafenbecken zur Schaffung einer Betriebsvorrichtung? Sind Platzbefestigungen als Betriebsvorrichtung anzusehen? |
| Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
| Vorinstanz/Datum: | 26.02.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 180/95 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1997 S. 697 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 19.08.1999 |
| Erledigungs-Az: | III B 38/97 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 51 78 |