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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 32/12 (BFH)
§§: AO § 12, UStG 1999 § 13 b Abs. 4, UStG § 18 a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
Schlagwörter Betriebsstätte, Zweigniederlassung, Verfügungsmacht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rechtsfrage: 1. Muss eine Zweigniederlassung i.S. des § 13 b Abs. 4 Satz 1 UStG als Mindestvoraussetzung die Kriterien einer Betriebsstätte erfüllen, um eine Ansässigkeit im Inland zu begründen? - 2. Kann eine Betriebstätte i.S. des § 12 AO nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die betreffende Einrichtung hat? - 3. Ist eine tatsächliche Verfügungsmacht dann nicht gegeben, wenn der Unternehmer keinen Schlüssel zu den Räumlichkeiten hat, er dort auch keinen festen Arbeitsplatz hat, auf die EDV-Ausstattung nicht zugreifen kann und die deutsche Anschrift letztlich nur zu einer deutschen Transportlizenz verhelfen soll? - 4. Ist es nicht konstitutiv für das Vorliegen einer Zweigniederlassung, wenn Fahrzeuge eines Transportunternehmers in Deutschland zugelassen sind? - 5. Ist die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer auch nachträglich möglich? Wirkt die nachträgliche Verwendung materiell zurück? - Ist die nachträgliche Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nur beachtlich, wenn die Steuerfestsetzung in der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 16.10.2012
Vorinstanz/AZ: 8 K 2753/08
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 168
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 03 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.04.2013
Erledigungs-Az: V R 32/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 22 11