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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 52/12 (BFH) |
§§: | AO § 147 Abs. 6 |
Schlagwörter | Außenprüfung, Prüfungsanordnung, Auskunftsverweigerungsrecht, Datenschutz |
Rechtsfrage: | Ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und der Anordnung zur Überlassung eines digitalen Datenträgers vor dem Hintergrund der nachfolgenden Fragestellungen gegeben? - 1. Befindet sich der Laptop eines Außenprüfers, den dieser auch außerhalb der Dienstzeit in seinem privaten PKW und in seiner Wohnung bzw. in seinem Privatbereich mitführt, noch im Machtbereich der Finanzverwaltung? - 2. Berechtigt § 147 Abs. 6 AO einen Außenprüfer bzw. die Finanzverwaltung, - a) die auf einem maschinell verwertbaren Datenträger übergebenen Daten auch außerhalb des Ortes der Prüfung und außerhalb des Machtbereichs sowohl des Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu verbringen? - b) den Datenträger auch anderen Bediensteten der Finanzverwaltung zugänglich zu machen? - c) die übergebenen Daten über das Ende der Außenprüfung hinaus zu speichern? (Die Revision wurde durch das FG im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 44/09 zugelassen. Unter dem Aktenzeichen VIII R 43/09 ist ebenfalls in ähnlicher Sache zu entscheiden.) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 07.11.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 554/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 03 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 52/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 18 68 |