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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-381/17 (EuG) |
§§: | RL 2011/35/EU Art. 22 Abs. 1 Buchst. c |
Schlagwörter | EG, EU, Verschmelzung, Aktiengesellschaft, Nichtigkeitsklage, Verjährung, Rumänien, Unverjährbarkeit, absolute Nichtigkeit, relative Nichtigkeit |
Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen das Europäische Parlament: Der Kläger beantragt, - Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften insoweit teilweise für nichtig erklären, als er für die absolute Nichtigkeit der Verschmelzungen gilt. |
Vorinstanz: | Unternehmen ./. Europäisches Parlament |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2017 Nr. C 269 S. 31 |
Erledigendes Gericht: | EuG |
Erledigungs-Datum: | 07.12.2017 |
Erledigungs-Az: | Rs T-381/17 |