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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-381/17 (EuG)
§§: RL 2011/35/EU Art. 22 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Verschmelzung, Aktiengesellschaft, Nichtigkeitsklage, Verjährung, Rumänien, Unverjährbarkeit, absolute Nichtigkeit, relative Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen das Europäische Parlament: Der Kläger beantragt, - Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften insoweit teilweise für nichtig erklären, als er für die absolute Nichtigkeit der Verschmelzungen gilt.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Europäisches Parlament
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 269 S. 31
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 07.12.2017
Erledigungs-Az: Rs T-381/17