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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 54/04
§§: AO 1977 § 194 Abs. 3, AO 1977 § 194 Abs. 1, AO 1977 § 93 Abs. 1 Satz 3, AO 1977 § 85
Schlagwörter Kontrollmitteilung, Verwertungsverbot, Außenprüfung, Auskunftsersuchen
Rechtsfrage: Unzulässige Ermittlung unversteuerter Einnahmen von Tanzkapellen dadurch, dass Außenprüfungen bei Gaststätten durchgeführt und nach der Feststellung, dass nicht die Wirte, sondern die jeweiligen Saalmieter die Tanzkapellen engagiert hatten, Kontrollmitteilungen mit den Adressen der Mieter erstellt und Auskunftsersuchen an die Mieter betreffend die Höhe der jeweiligen Einnahmen der Musiker gerichtet wurden? Wurden die Außenprüfungen bei den Gaststätten nur wegen der Überprüfung der Tanzkapellen durchgeführt, mit der Folge eines Verwertungsverbots für die Kontrollmitteilungen, oder gab es anderweitige Gründe für die Prüfung der Gastwirte, so dass die Erstellung von Kontrollmitteilungen zulässigerweise das "Nebenprodukt" anlässlich einer Außenprüfung war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.06.2004
Vorinstanz/AZ: 13 K 508/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 37 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.10.2006
Erledigungs-Az: VIII R 54/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 03 42