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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 52/20 (BFH) |
§§: | FGO § 100 Abs. 1 Satz 1, EStG § 62, EStG § 63, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Kindergeld, Krankheit, Ausbildung, Attest |
Rechtsfrage: | 1. Erfüllt ein Kind sowohl das subjektive als auch das objektive Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch dann, wenn es infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, aber ausbildungswillig ist? - 2. Ist eine Ausbildungswilligkeit zu verneinen, wenn sich das Kind krankheitsbedingt nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.01.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 91/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 02 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.08.2021 |
Erledigungs-Az: | III R 52/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 01 49 |