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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-211/20 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108,
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Spanien, Fußball, Bürgschaft, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Rechtsmittel der europäischen Kommission gegen das EuG-Urteil vom 12.3.2020 Rs T-732/16: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht damit den Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4.7.2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat, hinsichtlich der Maßnahme 1 für nichtig erklärt hat, die in einer vom IVF am 5.11.2009 der Fundación Valencia gewährten Bürgschaft der öffentlichen Hand für ein Bankdarlehen zum Erwerb von Aktien des Valencia CF im Rahmen einer Kapitalerhöhung dieser Gesellschaft bestand; - die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 12.03.2020
Vorinstanz/AZ: Rs T-732/16
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 262 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.11.2022
Erledigungs-Az: Rs C-211/20 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 20 91