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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 118/00 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S 2, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Lehrer |
Rechtsfrage: | Zum Begriff "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Schulleiterin einer Grundschule, wenn ihr für die Vor- und Nachbereitung ihrer unterrichtenden Tätigkeit lediglich die Mitbenutzung des Schulsekretariats (ohne eigenen Schreibtisch, Mitbenutzung durch Dritte, Publikumsverkehr u.a.) möglich ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 6048/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 04 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.08.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 118/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 44 98 |