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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 9/03
§§: EStG § 16 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 20, KStG § 8 Abs. 3, AO 1977 § 38
Schlagwörter Betriebsaufgabe, Betriebsaufgabegewinn, Betriebsverpachtung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Rechtsfrage: Der Kläger betrieb bis 31.7.1992 eine Gastwirtschaft als Einzelunternehmen, ab 1.7. 1992 zusammen mit seinem Sohn eine Gastwirtschaft als GmbH (verdeckte Sachgründung durch Übertrag der Geschäftseinrichtung und des Warenbestandes): Ist durch ein Schreiben des damaligen Steuerberaters eine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung ("der Betrieb wurde zum 31.7.1992 eingestellt") noch in 1992 erfolgt oder ist die Aufgabeerklärung erst mit Eingang der Steuererklärung 1992 beim FA im Jahr 1993 wirksam geworden? - Fehlende Sachaufklärung zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung durch tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Betriebsprüfung wegen Kalkulationsdifferenzen und Buchführungsmängeln? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.12.2001
Vorinstanz/AZ: 4 K 6549/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 34 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.09.2004
Erledigungs-Az: III R 9/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 02 14