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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 5/20 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Mitunternehmer, Betriebsaufspaltung, Mittelbare Beteiligung, Personelle Verflechtung, Beherrschung, Personengruppentheorie, Sonderbetriebsvermögen |
Rechtsfrage: | Sind die Minderheitsgesellschafter einer GmbH & Co. KG nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn der Mehrheitsgesellschafter die Gesellschaft kraft seiner Beteiligung und der Stellung als Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH allein beherrscht? Kann infolgedessen zwischen der GmbH & Co. KG als Besitzgesellschaft und einer weiteren Gesellschaft, an der die Minderheitsgesellschafter der GmbH & Co. KG nur mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH beteiligt sind, auch keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorliegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 16.12.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2182/18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.09.2024 |
Erledigungs-Az: | IV R 5/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 19 75 |