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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 36/19 (BFH)
§§: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 1, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 2, GmbHG § 47, BGB § 705
Schlagwörter Wirtschaftliches Eigentum, Kapitalgesellschaft, Unterbeteiligung
Rechtsfrage: Wirtschaftliches Eigentum bei mehrstufiger Unterbeteiligung: 1. Ist ein an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligter nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann? - 2. Fehlt es hinsichtlich der Verwaltungsrechte an einer effektiven Durchsetzbarkeit der Interessen des Unterbeteiligten gegenüber dem Hauptbeteiligten, wenn der Hauptbeteiligte im Rahmen der Abstimmung innerhalb der Unterbeteiligungsgesellschaft über die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH das Stimmgewicht des Unterbeteiligten neutralisieren kann? - 3. Führt ein Verzicht auf Gewinnausschüttungen oder auf ein Gewinnbezugsrecht im Zeitraum nach der Anschaffung einer Beteiligung nicht zu Anschaffungskosten der Beteiligung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.04.2019
Vorinstanz/AZ: 13 K 1482/16 K, G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 12 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2022
Erledigungs-Az: I R 36/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 03 62