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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 34/20 (BFH) | 
| §§: | ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 6 Abs. 4 | 
| Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Vermächtnis, Nachlassverbindlichkeit, Abzugsfähigkeit | 
| Rechtsfrage: | Ist im Falle der Jastrow´schen Klausel die Vermächtnisschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 21.02.2020 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 191/18 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 20 21 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 11.10.2023 | 
| Erledigungs-Az: | II R 34/20 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 03 55 | 
