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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 41/09 (BFH)
§§: AO § 363 Abs. 2, AO § 165, EStG § 10, EStG § 32 a, EStG § 32 b Abs. 1 a, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Ruhen des Verfahrens, Einspruch, Vorläufigkeitsvermerk, Arbeitslosenversicherung, Grundfreibetrag, Verfassung
Rechtsfrage: 1. Zur gesetzlichen Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 AO und der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens; fehlerhafte Ermessensausübung und deren Rechtsfolgen; gebotene Aussetzung des Verfahrens; Anspruch im Rahmen des eingelegten Rechtsmittels auf die Chance des vorläufigen Rechtsschutzes; Auswirkungen, Reichweite und Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken? - 2. Sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über den Sonderausgabenabzug hinaus einem negativen Progressionsvorbehalt zuzuordnen? - 3. Verfassungswidrigkeit der Höhe des Grundfreibetrages im Jahr 2002? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 31.07.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 25/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 116
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 30 88
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren X R 41/09 ruht gemäß Beschluss vom 25.4.2012 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 598/12. -- Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.9.2017 die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 598/12 nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Revisionsverfahren X R 41/09 mit Senatsbeschluss vom 25.4.2012 angeordnete Verfahrensruhe ist damit beendet. -- Zurücknahme der Revision