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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 61/00 |
§§: | UStDV § 52 Abs. 2 J: 1993, UStDV § 55 J: 1993, UStG § 14 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1, AO 1977 § 90 Abs. 2 |
Schlagwörter | Null-Regelung, Rechnung, Beweislast, Scheinfirma, Arbeitnehmerüberlassung |
Rechtsfrage: | Darf das Finanzamt den Empfänger von Bauleistungen, die durch ein ausländisches Unternehmen erbracht wurden, zu Recht als Haftenden für Umsatzsteuer gemäß § 55 UStDV heranziehen, wenn der Leistungsempfänger für sich die sogenannte "Null-Regelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV in Anspruch genommen hat? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.07.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3099/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 74 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2004 |
Erledigungs-Az: | V R 61/00 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an den EuGH - BFH-Beschluss vom 22.11.2001 - V R 61/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 30 |