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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 13/12 (BFH) |
§§: | HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, SGB V § 106, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Rückstellung, Öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Konkretisierung |
Rechtsfrage: | Ist hinsichtlich der Bildung einer Rückstellung für Regresse der Krankenkassen gegenüber Ärzten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung eine hinreichende Konkretisierung einer ungewissen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erst dann gegeben, wenn ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses, einen Arzt wegen der Überschreitung der für seine Praxis ermittelten Richtgrößensummen für Arznei-, Verband- oder Heilmittel oder einer Abweichung der Verordnungsweise von den Durchschnittswerten für einen bestimmten Zeitraum in einer betragsmäßig bestimmten Höhe in Anspruch zu nehmen, vorliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 08.02.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 32/10 (5) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.11.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 13/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 10 24 |