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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 34/97
§§: ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 30, BewG § 118 Abs. 1, StrbEG § 2 Abs. 1, AO 1977 § 38
Schlagwörter Steuerschulden, Nachlaßverbindlichkeit, Wirtschaftliche Belastung, Straffreiheit, Erklärung
Rechtsfrage: Kein Abzug von Einkommensteuer- (ESt) und Vermögensteuer- (VSt)-Schulden des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer, die für den Erben keine wirtschaftliche Last mehr darstellen? Hier: Können die ESt- und VSt-Schulden der Veranlagungszeiträume 1981 bis 1985, die am Todestag (..1987) bereits entstanden waren, deshalb nicht als Nachlaßverbindlichkeit abgezogen werden, weil diese Steuern - aufgrund des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (StrbEG) vom 25. Juli 1988 - vom Finanzamt nicht (mehr) festgesetzt bzw. erhoben wurden (rückwirkende Änderung der Steuerbelastung durch das StrbEG)? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 12.03.1997
Vorinstanz/AZ: II 87/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.03.1999
Erledigungs-Az: II R 34/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 51 43