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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 48/20 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 62 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Eigene Einkünfte, Schwerbehinderung, Kapitalabfindung, Rentenversicherung, Lebensversicherung
Rechtsfrage: 1. Sind Auszahlungen einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen? - 2. Kann ein Kind trotz dieser Kapitalleistung als außerstande anzusehen sein, sich selbst zu unterhalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 21.07.2020
Vorinstanz/AZ: 12 K 2928/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 15 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.2021
Erledigungs-Az: III R 48/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 06 30