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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 23/14 (BFH)
§§: EStG § 7 g Abs. 4 Satz 2, EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 4 Abs. 3
Schlagwörter Ansparrücklage, Auflösung, Gesamthandsvermögen, Anwachsung, Einzelunternehmen
Rechtsfrage: Geht eine im Rahmen einer zweigliedrigen Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen (möglicherweise rechtswidrig) gebildete Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG a.F. nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf das dann verbleibende Einzelunternehmen des letzten Gesellschafters über mit der Folge, dass nach Ausbleiben einer Investition im zweiten Wirtschaftsjahr nach Investitionsbildung gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. eine Auflösung in der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens zu erfolgen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 20.02.2014
Vorinstanz/AZ: 3 K 2164/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 17 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.06.2016
Erledigungs-Az: VIII R 23/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 23 33