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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 88/09 (BFH)
§§: EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 107, SGB X § 104 Abs. 1, AO § 226, BGB § 387, BGB § 406
Schlagwörter Kindergeld, Erstattung, Aufrechnung, Anspruch, Gegenseitigkeit, Anrechnung
Rechtsfrage: Erstattungsanspruch des vorrangig leistenden Sozialleistungsträgers gem. § 104 SGB X: Keine Aufrechnungsmöglichkeit der Kindergeldstelle mit offenen Rückforderungsansprüchen gegen die Kindergeldberechtigte wegen Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers für Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld und fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.11.2009
Vorinstanz/AZ: 13 K 1931/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 30 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.04.2011
Erledigungs-Az: III R 88/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 23 32