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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-334/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Rechnungsaussteller, Dienstleistung, Werbeleistung
Rechtsfrage: 1. Muss bzw. kann Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin ausgelegt werden, dass nach dieser Bestimmung - aufgrund des in ihr enthaltenen Ausdrucks "verwendet werden" - der Abzug der Vorsteuer aus einem in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallenden Umsatz nicht deshalb verweigert werden kann, weil nach Ansicht der Steuerbehörde die vom Rechnungsaussteller im Rahmen eines zwischen unabhängigen Parteien bewirkten Umsatzes erbrachte Dienstleistung für die besteuerten Tätigkeiten des Rechnungsempfängers keinen "Nutzen" mit sich bringt, mit der Begründung, dass - der Wert der vom Rechnungsaussteller erbrachten Dienstleistung (Werbeleistung) in keinem Verhältnis zum vom Rechnungsempfänger aus dieser Dienstleistung gezogenen Nutzen (Umsatz/Steigerung des Umsatzes) steht oder - diese Dienstleistung (Werbeleistung) für den Empfänger keinen Umsatz generiert hat? - 2. Muss bzw. kann Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass nach dieser Bestimmung der Abzug der Vorsteuer aus einem in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallenden Umsatz verweigert werden kann, weil nach Ansicht der Steuerbehörde der vom Rechnungsaussteller im Rahmen eines zwischen unabhängigen Parteien bewirkten Umsatzes erbrachten Dienstleistung (Werbeleistung) ein unverhältnismäßig hoher Wert zugemessen wird und die Dienstleistung teuer und ihr Preis im Verhältnis zu anderen zum Vergleich herangezogenen Dienstleistungen überhöht ist?
Vorinstanz: Veszprémi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 423 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.11.2021
Erledigungs-Az: Rs C-334/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 20 21