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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 68/14 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, UStG 1999 § 21 Abs. 2, ZK Art. 203, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. b |
Schlagwörter | Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Verfügungsmacht, Unionsrecht |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Betreiber eines Zolllagers im Hinblick auf die ihm gegenüber gemäß Art. 203 ZK i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG berechtigt, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt? - 2. Ergibt sich das Kriterium der Verfügungsbefugnis hierbei gleichermaßen aus dem unionsrechtlichen Merkmal der Verwendung der eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze wie aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthaltenen Merkmal der Einfuhr für das Unternehmen? - 3. Liegt eine unionsrechtswidrige Abweichung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG liegt vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 67/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 258 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 01 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.11.2015 |
Erledigungs-Az: | V R 68/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 28 22 |