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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-409/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil B Buchst. b
Schlagwörter Grundstück, Steuerbefreiung, Lieferung, Vermietung, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine & Company/Commissioners of Customs and Excise) stellt sich die Frage, ob nach Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie eine Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der Lieferer ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrages durch den Vermieter einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt. - 2. Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine & Company/Commissioners of Customs and Excise) stellt sich die Frage, ob nach Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie eine Lieferung von Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der Lieferer ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber - a) vertraglich gegen Zahlung eines Betrages, der als Sicherheit für die Verpflichtungen aus der Optionsvereinbarung in einem Sonderkonto verbleibt, eine Option auf die Anmietung dieses Grundstücks übernimmt und/oder - b) später diese Option gemäß der Optionsvereinbarung ausübt, und das Mietangebot für das Grundstück gegen die Freigabe des Geldes im Sonderkonto annimmt.
Vorinstanz: High Court of Justice, Queen´s Bench Division London
Vorinstanz/Datum: 15.10.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 20 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.10.2001
Erledigungs-Az: Rs C-409/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 13 25