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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-249/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 2, RL 2006/112/EG Art. 378 Nr. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Entgelt, Österreich, Programmentgelt, ORF
Rechtsfrage: 1. Ist ein Entgelt wie das österreichische ORF-Programmentgelt, das die öffentliche Rundfunkanstalt selber festsetzt, um ihren Betrieb zu finanzieren, unter Berücksichtigung der primärrechtlichen Bestimmung des Art. 151 Abs. 1 i.V.m. Anhang XV Teil IX Nr. 2 Buchst. h Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge als Entgelt im Sinne des Art. 2 i.V.m. Art. 378 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzusehen? - 2. Ist bei Bejahung der Frage 1 das dort genannte ORF-Programmentgelt auch insoweit als Entgelt im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG anzusehen, als Personen zu deren Entrichtung verpflichtet sind, die zwar ein Rundfunkempfangsgerät in einem Gebäude betreiben, das vom ORF mit seinen Programmen terrestrisch versorgt wird, diese Programme des ORF aber mangels eines erforderlichen Empfangsmoduls nicht empfangen können?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 237 S. 41
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.10.2023
Erledigungs-Az: Rs C-249/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 45