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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 5/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33, ZPO § 522 Abs. 2 |
Schlagwörter | Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Aufteilung |
Rechtsfrage: | Sind im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren bzw. Nebenklageverfahren angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - anteilig (bis zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO) - als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.09.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3622/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 20 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 5/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 5/13 ist durch Beschluss vom 29.4.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 5/13 wurde mit Beschluss vom 15.9.2015 wieder aufgenommen. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 11 36 |