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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 9/20 (BFH) |
§§: | EStG § 16 Abs. 3, UmwStG § 24, GmbHG § 53 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kommanditanteil, Einbringung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Doppelstöckige Personengesellschaft, Sonderbetriebsvermögen, GmbH-Anteil, Mittelbare Beteiligung |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Beteiligung des einzigen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die ihm die Einflussnahme im Wege der Sperrminorität ermöglicht, um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, so dass deren Rückbehalt der Buchwertfortführung bei der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaft durch Einbringung des Kommanditanteils in eine weitere Personengesellschaft entgegensteht? Welche Bedeutung kommt mittelbaren Beteiligungen des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit zu? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1236/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 14 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.02.2024 |
Erledigungs-Az: | IV R 9/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 05 69 |