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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 32/19 (BFH) |
§§: | UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 13 b Abs. 2 Satz 2, UStG § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, UStG § 13 b Abs. 5 Satz 2, UStG § 13 b Abs. 2 Nr. 4 |
Schlagwörter | Bauleistungen, Organschaft, Steuerschuldner |
Rechtsfrage: | 1. Steht das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft dem Übergang der Steuerschuldnerschaft entgegen, wenn die empfangenen Bauleistungen zur Erbringung von Bauleistungen innerhalb des Organkreises verwendet werden? - 2. Erfüllen Bauleistungen, die zwischen im Inland gelegenen Unternehmensteilen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ausgeführt werden, mangels Steuerpflicht den Tatbestand des § 13 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der Fassung bis 2010 bzw. des § 13 b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG in der Fassung für 2011? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2161/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.07.2020 |
Erledigungs-Az: | V R 32/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 15 53 |