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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 34/05 |
| §§: | EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2, EigZulG § 8 Satz 1 |
| Schlagwörter | Hofübergabe, Vorweggenommene Erbfolge, Anschaffungskosten, Kaufpreisaufteilung |
| Rechtsfrage: | Eigenheimzulage-Bemessungsgrundlage bei Wohnhauserwerb im Rahmen einer Hofübergabe: Hat der Kläger als Hofübernehmer Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage bezogen auf einen Kaufpreis von 100.000 DM, der im Rahmen des Hofübergabevertrages für das sich auf dem Hofgelände befindliche - zum Privatvermögen des Übergebers gehörende - Wohnhaus vereinbart worden ist, oder ist der Kaufpreis von 100.000 DM nach dem Verhältnis des Verkehrswerts des Wohnhauses zu der Summe der Verkehrswerte des Wohnhauses und des Hofes aufzuteilen, mit der Folge, dass dem Kläger Eigenheimzulage nur aus Anschaffungskosten i.S. von § 8 Satz 1 EigZulG in Höhe von 20 500 DM anstatt 100.000 DM zusteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 24.08.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 373/01 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 09 56 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.01.2006 |
| Erledigungs-Az: | IX R 34/05 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 33 91 |