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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 57/04 |
§§: | EStG § 39 b Abs. 3 Satz 1, EStG § 41 b Abs. 1 Satz 2, LStR R 119 Abs. 4 Satz 6 |
Schlagwörter | Nettolohn, Abfindung, Sonstiger Bezug, Jahresarbeitslohn, Lohnsteuerbescheinigung |
Rechtsfrage: | Lohnsteuerabzug bei Nettolohnvereinbarung und nachträgliche Änderung der Lohnsteuerbescheinigung. Ist für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug (Entlassungsabfindung), der im März des Streitjahres eineinhalb Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurde und vereinbarungsgemäß nach Abzug der Steuer netto verbleiben sollte, zur Hochrechnung des Nettolohns auf den maßgeblichen Bruttolohn im sog. Abtastverfahren dem "voraussichtlichen" Jahresarbeitslohn ein fiktiver Arbeitslohn für die Zeit bis Dezember schätzungsweise hinzuzurechnen, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auszahlung die erste Lohnsteuerkarte vorlag und ihm nicht bekannt war, dass die Arbeitnehmerin im April wieder eine nichtselbständige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 05.07.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 8313/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 00 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 57/04 |