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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 25/19 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 7 Abs. 6, EStDV § 11 d Abs. 2
Schlagwörter Bodenschatz, Veräußerung, Absetzung für Substanzverringerung, Fremdvergleich, Einkünftezurechnung, AfS
Rechtsfrage: Können Absetzungen für Substanzverringerung auf ein Kiesvorkommen, das eine KG von dem allein an ihrem Betriebsvermögen beteiligten einzigen Kommanditisten erworben hat, nicht berücksichtigt werden, da die Einkünfte aus dem Abbau des Bodenschatzes auch nach der Veräußerung weiterhin allein dem Veräußerer zuzurechnen sind? Entspricht der Veräußerungsvertrag Fremdvergleichsgrundsätzen nicht, wenn er keine Anpassung des für das Kiesvorkommen vereinbarten Entgelts an die tatsächliche Größe der - noch zu vermessenden - auszukiesenden Fläche vorsieht (im Streitfall erwies sich die Fläche um mehr als 10 % kleiner als zunächst angenommen)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.07.2019
Vorinstanz/AZ: 12 K 1055/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 13 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.09.2022
Erledigungs-Az: IV R 25/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 19 75