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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 43/06
§§: EStG § 7 g Abs. 4 Satz 2, EStDV § 8 b Satz 2 Nr. 1, EStG § 4 a, EStG § 16, EStG § 34
Schlagwörter Ansparrücklage, Auflösung, Veräußerungsgewinn, Laufender Gewinn
Rechtsfrage: Ist die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7 g EStG gebildeten Ansparrücklage im zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn zu beurteilen (Hinweis auf Revisionsverfahren X R 31/03 und X R 42/04)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 20.09.2006
Vorinstanz/AZ: 12 K 136/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 08 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.11.2007
Erledigungs-Az: X R 43/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 14 02