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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 21/07 (BFH) | 
| §§: | DBA-Schweiz Art. 10 Abs. 2, DBA-Schweiz Art. 10 Abs. 3, EStG § 50 d, EStG § 43 b | 
| Schlagwörter | Abzugssteuer, Kapitalertragsteuer, Dividende, Schweiz, Doppelbesteuerungsabkommen | 
| Rechtsfrage: | Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugssteuern vom Kapitalertrag: Können nach dem für das Jahr 2001 noch anwendbaren Art. 10 Abs. 2 b DBA-Schweiz Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wobei aber die Steuer 5 v.H. der Bruttodividende nicht übersteigen darf, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 v.H. des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt? - Untersagt der für das Jahr 2002 anwendbare Art. 10 Abs. 3 DBA-Schweiz unter den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen sogar vollständig die Dividendenbesteuerung in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 25.01.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 5824/04 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 13 67 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.12.2007 | 
| Erledigungs-Az: | I R 21/07 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 20 25 | 
