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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 237/01 |
§§: | EStG § 3 Nr. 62, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Arbeitgeber, Sozialversicherung, Beitrag, Steuerbefreiung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Zukunftssicherung |
Rechtsfrage: | Gehören irrtümlich von einer GmbH geleistete Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers zum steuerpflichtigen Arbeitslohn? Ist für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG Voraussetzung, dass eine antragsgemäße Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliegt? |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 20.07.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2089/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 52 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.04.2002 |
Erledigungs-Az: | VI B 237/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 86 33 |