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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 8/10 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 3, KStG § 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Betrieb gewerblicher Art, Vermögensverwaltung, Konzession, Versorgung
Rechtsfrage: Vorsteuerabzug und Betrieb gewerblicher Art: Begründet eine 20-kV-Elektroleitung und die Überlassung an einen Energieversorger einen Betrieb gewerblicher Art bzw. kann sie einem bestehenden Betrieb gewerblicher Art (Wasser- und Wärmeversorgung) zugeordnet werden? - Revision des Finanzamts: Liegen Einnahmen aus Konzessionen für ein eingeräumtes Recht zur Nutzung gemeindlicher Straßen und Wege für Versorgungszwecke vor, die dem steuerfreien vermögensverwaltenden Bereich der Stadt zugeordnet werden können und somit den Vorsteuerabzug ausschließen? - Revision der Klägerin: Besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen der Investition in die 20-kV-Elektroleitung und den Ausgangsumsätzen des bestehenden Betriebs gewerblicher Art? War die wirtschaftliche Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung schon gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.03.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 2115/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 30 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.03.2012
Erledigungs-Az: XI R 8/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 24 86